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Herzlich Willkommen

Coronavirus (SARS-Co-2) - arbeitsrechtliche Auswirkungen

Das Coronavirus beeinflusst zur Zeit unseren Alltag und stellt uns neben der alltäglichen Lebenseinschränkung bedingt durch die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020 vor vielen Fragen und zu lösende Probleme. Auch in der Arbeitswelt herrscht Unsicherheit, welche Auswirkungen das Coronavirus hat und haben wird.

Aktuell werden wiederholt diese Fragen an mich herangetragen:

Hat ein Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, die/der die Besorgnis hat, sich am Arbeitsplatz anzustecken einen Anspruch darauf, von der Arbeit freigestellt zu werden?
Allein die allgemeine Angst, sich am Arbeitsplatz möglicherweise mit dem Coronavirus anzustecken, rechtfertigt noch keine Befreiung von der Arbeitspflicht. Eigenmächtiges Fernbleiben wäre unentschuldigtes Fehlen. Ein Recht die Arbeitsleistung zu verweigern, besteht nur in engen begrenzten Einzelfällen bei Unzumutbarkeit. Dies hängt vom zu prüfenden konkreten Einzelfall ab.

Haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, im Home-Office arbeiten zu können oder Telearbeit bzw. mobile Arbeitsleistungen zu erbringen?
Zunächst muss die zu erbringende Arbeitsleistung auch mobil oder über Home-Office erbracht werden können. Einige Berufszweige, wie beispielsweise Techniker oder Handwerker, können Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten nur durch persönliche Arbeitsleistung vor Ort erfüllen. Gibt es eine entsprechende Vereinbarung über die Erbringung der Arbeitsleistung in einem Home-Office oder für Telearbeit, zum Beispiel in einem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, so kann diese auch für längere Zeit vereinbart werden. Zu beachten ist hier, wer das Entscheidungsrecht hat. Jedoch allein die Befürchtung, dass man sich am Arbeitsplatz anstecken könnte, führt nicht dazu, dass man von seinem Arbeitgeber verlangen kann zukünftig – wenn auch nur für einen bestimmten Zeitraum – von zu Hause aus zu arbeiten oder mobile Arbeitsleistungen zu erbringen.

Kann ich zur Betreuung der Kinder von der Arbeit fernbleiben, wenn ich Kinder zu Hause betreuen muss, weil Schulen und Kindergärten aufgrund der Corona Pandemie geschlossen sind?
Die Betreuung von Kindern fällt grundsätzlich in den Risikobereich des Arbeitnehmers. Dies ist besonders aufgrund der langen Zeit der Schul- und Kita- Schließungen oft problematisch. Nur für einen kurzen Zeitraum können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Betreuung der Kinder ohne Lohneinbußen dem Arbeitsplatz fernbleiben. Hier ist leider vieles im unklaren und vom Gesetzgeber nicht klar geregelt. Es werden dazu aktuell verschiedene Gesetzesänderungen diskutiert, die unter Umständen kurzfristig eine Änderung der derzeitigen Rechtslage herbeiführen können. Grundsätzlich kann derzeit nur unter bestimmten engen Voraussetzungen ein Freistellungsanspruch mit Bezahlung zustehen. Bleiben Sie daher nicht eigenmächtig daheim, sondern klären Sie dies vorher.

Darf der Arbeitgeber statt der Freistellung einseitig bezahlten Urlaub zuweisen oder anordnen?
Grundsätzlich sind nach § 7 Abs. 1 BUrlG bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Möglicherweise gestatten aber in Einzelfällen Arbeitsverträge, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen entsprechende Maßnahmen des Arbeitgebers.

Wieviele Mitarbeiter müssen von dem Arbeitsausfall betroffen sein, damit der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen kann?
Ursprünglich musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein. Nach neuer Regelung zur Unterstützung von Betrieben und ihren Beschäftigen in der Folge der Corona-Krise wurde dieser Wert auf 10 % der Beschäftigten herabgesetzt.

Muss der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld beantragen?
Kurzarbeitergeld ist generell durch den Arbeitgeber zu beantragen. Dieser muss die Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit anzeigen.

Bedarf die Kurzarbeit der Zustimmung durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer?
Ist die Kurzarbeit im Arbeitsvertrag geregelt, so kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen. Ein evtl. vorhandener Betriebsrat muss zudem aktiv in die Entscheidung über die Einführung von Kurzarbeit eingebunden werden. Gibt es keine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, so bedarf die Kurzarbeit der Einverständniserklärung der betroffenen Beschäftigten. Die aktuelle Lage zeigt, dass hier ein erheblicher Beratungsbedarf besteht und Arbeitgeber hier unterschiedlich vorgehen.

Kann ich aufgrund der derzeitigen Coronavirus-Lage/ COVID-19 - Problematik betriebsbedingt gekündigt werden?
Eine betriebsbedingte Kündigung setzt dringende betriebliche Erfordernisse voraus. Ob diese vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen. Der pauschale Hinweis auf die aktuelle wirtschaftliche Unsicherheit während der Pandemie dürfte als Kündigungsgrund jedoch nicht ausreichen.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Aufgrund der aktuellen Lage und der dadurch zum Teil auch sehr eilbedürftigen Probleme können Sie sich außerhalb der Büro Sprechzeiten (Tel-Nr. 089 /12 00 993 - 0) auch gern per E-Mail (kanzlei@rechtsanwalt-schauss.de) mit Ihren Daten für einen Rückruf an mich wenden. Darüber hinaus besteht für eine persönliche Beratung auch die Möglichkeit eine Besprechung per Videotelefonat oder per FaceTime durchzuführen.

Bleiben Sie gesund!

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Treten bei Arbeitnehmern arbeitsrechtliche Probleme auf, heißt es in der Regel, schnell zu handeln. Zum Beispiel muss ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen entscheiden, ob er eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen sollte, wenn er von seinem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten hat. So treten im Zusammenhang mit der Kündigung häufig weitere Probleme auf, so z.B. ob und wie lange ein Arbeitnehmer weiter arbeiten muss oder was mit dessen Urlaubsanspruch ist. Oder der Arbeitnehmer ist sich nicht sicher, ob das vom Arbeitgeber ausgestellte Zeugnis wirklich eine gute Beurteilung darstellt und die tatsächlich gezeigten Leistungen widerspiegelt.

Als Führungskraft oder leitende/r Angestellte/r nehmen Sie eine arbeitsrechtliche Sonderstellung ein. Beispielsweise findet im Falle einer Kündigung das Kündigungsschutzgesetz nur eingeschränkt Anwendung, dennoch sind Sie nicht schutzlos.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht helfe ich Ihnen kompetent und zielgerichtet und begleite Ihre Verhandlungen mit fundiertem juristischen Know-how und führe diese mit der erforderlichen Strategie zum Erfolg. Ich berate und unterstütze Sie in sämtlichen Fragen der Mitbestimmung und vertrete Sie in Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten.

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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Die Spezialisierung als Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht ermöglicht eine umfassende Kenntnis in einem Bereich, mit dem fast jeder von uns in Berührung kommt, egal ob als Mieter, als Vermieter oder als Eigentümer von Wohnungseigentum.

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